Der Begriff Human-Biomonitoring bezeichnet die Untersuchung von human-biologischen Materialien wie Blut, Harn, Haaren, Speichel, Muttermilch etc. auf Schadstoffe oder deren Abbauprodukte durch chemische Analyse oder dergleichen labortechnischen Untersuchungen.
Eine Vielzahl von Schadstoffen, die uns im täglichen Leben begegnet, wird vom Menschen aufgenommen und ist im Körper nachweisbar. Manche dieser Stoffe zeigen negative Auswirkungen auf das menschliche Gesundheitssystem. Mit Human-Biomonitoring können belastete Bevölkerungsgruppen, Einzelbelastungen sowie regionale Unterschiede identifiziert werden.
UBA Referenzwerte (Definitionen und Tabellen)
Auf dieser Seite des Umweltbundesamtes werden Referenzwerte definiert, wie diese erstellt werden und mehr. Natürlich halten wir uns an diese Bestimmungen.
Die Bestimmungsgrenze ist die kleinste Konzentration eines Analyten (in unserem Falle eines Elements) in der Matrix (Blut, Urin, Haare,...), die quantitativ, d.h. mit Konzentrationsangabe versehen, mit einem relativen Vertrauensbereich von 95% bestimmt werden kann.
Beispiel: c (Cu) in Urin = 0,5mg/l (BG = 0,5mg/l)
Analyten unterhalb der Bestimmungsgrenze können nicht mit ausreichender Präzision mit einer Konzentrationsangabe versehen werden, sind aber grundsätzlich nachweisbar, d.h. in der Matrix mit einer Konzentration zwischen der Nachweisgrenze und der Bestimmungsgrenze vorhanden.
Beispiel: c (Cu) in Urin = < BG (BG = 0,5mg/l) -
(Die Cu-Konzentration liegt im Bereich 0,2 bis 0,5mg/l.)
Analyten überhalb der Bestimmungsgrenze können mit ausreichender Präzision mit einer Konzentrationsangabe versehen werden.
Beispiel: c (Cu) in Urin = 1,2mg/l (BG = 0,5mg/l)
Die Nachweisgrenze ist die Konzentration eines Analyten, die ein Analyseverfahren (in unserem Fall der saure Aufschluss mit anschließender ICP-MS) gerade noch nachweisen kann, d.h. deren Signalgröße sich gerade noch vom Reagenzien-blindwert unterscheidet (Ja/Nein-Entscheidung). Analytkonzentrationen unterhalb der Nachweisgrenze gehen im "Rauschen" unter und gelten als "nicht nachweisbar". Faustregel: Die Nachweisgrenze liegt um ca. Faktor 2-3 unterhalb der Bestimmungsgrenze.
Beispiel: c (Cu) in Urin = n.n. (NWG = 0,2mg/l)